Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von digi-TAL.at, Ing. Daniel E. Gosterxeier (im Folgenden „Werbezaun“), erbracht unter der Marke Werbezaun.
Die Leistungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Wird im Einzelfall mit einem Verbraucher abgeschlossen, gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes vorrangig; das dort vorgesehene Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn Werbezaun ihnen schriftlich zustimmt. Das gilt auch dann, wenn Werbezaun in Kenntnis solcher Bedingungen leistet. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
2. Leistungsgegenstand
Werbezaun erbringt je nach Vereinbarung eine oder mehrere der folgenden Leistungen:
- Überlassung von Werbeflächen an Zäunen zur Anbringung von Werbebannern für einen vereinbarten Zeitraum
- Herstellung von Werbebannern nach Vorgaben des Auftraggebers
- Erstellung von Bannerentwürfen einschließlich Beratung
- Anbringung und Abnahme der Banner an der Werbefläche
Die konkret geschuldeten Leistungen, die Werbefläche, das Bannerformat und die Laufzeit ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Angaben zu Sichtbarkeit, Frequenz oder Reichweite einer Werbefläche sind Erfahrungswerte und keine zugesicherten Eigenschaften.
3. Anfrage, Angebot und Vertragsabschluss
Darstellungen auf dieser Website, insbesondere die genannten Pakete und Preise, sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinn dar. Das Absenden des Anfrageformulars ist eine Anfrage und noch keine Bestellung.
Der Vertrag kommt zustande, wenn Werbezaun den Auftrag schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder mit der Leistung beginnt. Angebote von Werbezaun sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
Die Verfügbarkeit einer bestimmten Werbefläche wird erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Preise und Nebenkosten
Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
- Die Flächenmiete wird, sofern nicht anders vereinbart, je angefangenem Kalendermonat verrechnet.
- Herstellung, Entwurf, Anbringung und Abnahme der Banner sind in der Flächenmiete nicht enthalten und werden gesondert verrechnet.
- Sonderwünsche, Änderungen nach Freigabe, ein Bannerwechsel während der Laufzeit sowie eine Lagerung nach Vertragsende werden nach Aufwand verrechnet.
5. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Ist keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für Werbezaun insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfrist mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleibt oder wenn ein Bannerinhalt nach Punkt 8 unzulässig ist.
Kündigungen bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
6. Zahlung und Verzug
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Flächenmieten werden im Voraus verrechnet.
Bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gebühren Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB sowie der Pauschalbetrag für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Weitergehende Mahn- und Inkassokosten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
Werbezaun ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten und ein angebrachtes Banner nach vorheriger Ankündigung abzunehmen. Die Zahlungspflicht für die vereinbarte Laufzeit bleibt davon unberührt.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
7. Druckdaten, Freigabe und Mitwirkung
Stellt der Auftraggeber Druckdaten bei, hat er sie in einem geeigneten Format, in ausreichender Auflösung und in der vereinbarten Größe zu liefern. Werbezaun prüft beigestellte Daten nur auf offensichtliche technische Eignung, nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Rechtschreibung oder rechtliche Zulässigkeit.
Vor der Produktion erhält der Auftraggeber eine Freigabemöglichkeit. Mit der Freigabe übernimmt er die Verantwortung für Inhalt, Text und Darstellung. Nach der Freigabe verursachte Änderungen gehen zulasten des Auftraggebers.
Verzögert sich die Beistellung von Daten, Angaben oder Freigaben, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Genannte Umsetzungszeiträume sind unverbindliche Richtwerte und hängen von der Auftragslage und den beigestellten Unterlagen ab.
8. Inhaltliche Verantwortung und Ablehnungsrecht
Der Auftraggeber ist für den Inhalt seiner Werbung allein verantwortlich. Er sichert zu, über alle erforderlichen Rechte an den verwendeten Texten, Bildern, Marken und sonstigen Inhalten zu verfügen, und dass die Werbung nicht gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstößt.
Der Auftraggeber hält Werbezaun von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Inhalt seiner Werbung erhoben werden, und ersetzt die dafür erforderlichen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Werbezaun darf die Anbringung eines Motivs ablehnen oder ein bereits angebrachtes Banner abnehmen, wenn dessen Inhalt rechtswidrig, diskriminierend, jugendgefährdend oder geeignet ist, das Ansehen von Werbezaun, der Grundstückseigentümer oder der Nachbarschaft zu beeinträchtigen. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt in diesem Fall bestehen.
9. Herstellung, Eigentum und Lagerung der Banner
Von Werbezaun hergestellte Banner gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Bis dahin bleiben sie Eigentum von Werbezaun.
Nach Vertragsende kann der Auftraggeber sein Banner innerhalb von vier Wochen abholen oder eine Rücksendung auf seine Kosten verlangen. Auf Wunsch lagert Werbezaun das Banner gegen eine gesonderte Gebühr ein. Wird ein Banner trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht abgeholt und keine Lagerung vereinbart, darf Werbezaun es entsorgen.
Produktionsbedingte geringfügige Abweichungen in Farbe, Zuschnitt und Position der Ösen sind üblich und stellen keinen Mangel dar.
10. Werbefläche, Betrieb und Beeinträchtigungen
Werbezaun bemüht sich, die vereinbarte Werbefläche über die Laufzeit in üblichem Zustand bereitzustellen. Eine bestimmte Sichtbarkeit, Blickrichtung oder Passantenfrequenz wird nicht zugesagt.
Kann eine Werbefläche aus Gründen, die Werbezaun nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauerhaft nicht genutzt werden, etwa wegen Baumaßnahmen, behördlicher Anordnungen, Witterung, Vandalismus, Diebstahl oder höherer Gewalt, stellt Werbezaun nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzfläche bereit. Ist das nicht möglich, wird das Entgelt für den Ausfallzeitraum anteilig gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Beschädigungen durch Witterung, Verschmutzung oder Fremdeinwirkung sind bei Außenwerbung möglich und begründen keinen Anspruch auf Ersatz des Banners, soweit sie Werbezaun nicht zu vertreten hat. Eine Absicherung gegen solche Schäden besteht nur, wenn eine Versicherung ausdrücklich Bestandteil des gewählten Pakets ist; deren Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Banner selbst anzubringen, zu verändern oder abzunehmen.
11. Entwurfsleistungen und Nutzungsrechte
Beauftragt der Auftraggeber einen Bannerentwurf, erhält er die im Angebot genannte Anzahl von Entwurfsvarianten. Weitere Varianten oder Korrekturschleifen über den vereinbarten Umfang hinaus werden nach Aufwand verrechnet.
Werbezaun räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht ein, den ausgewählten Entwurf für eigene Werbezwecke zu nutzen. Das Urheberrecht an den Entwürfen sowie die Rechte an nicht ausgewählten Varianten verbleiben bei Werbezaun.
Eine Bearbeitung oder Weitergabe des Entwurfs an Dritte bedarf der Zustimmung von Werbezaun. Werbezaun darf umgesetzte Arbeiten zu eigenen Referenzzwecken abbilden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
12. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Im Geschäftsverkehr hat der Auftraggeber gelieferte Banner unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen (§ 377 UGB). Werbezaun wird berechtigte Mängel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben.
13. Haftung
Werbezaun haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Geschäftsverkehr ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden.
Für entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Werbeerfolg, Folgeschäden, mittelbare Schäden und Schäden Dritter wird nicht gehaftet. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg der Werbung wird ausdrücklich nicht zugesagt.
Soweit gehaftet wird, ist die Haftung mit dem Entgelt des betroffenen Auftrags begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
14. Rücktritt und Storno
Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss zurück, sind bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten zu vergüten. Ist die Produktion eines Banners bereits angelaufen, ist der Herstellungspreis in vollem Umfang zu bezahlen, weil es sich um eine Sonderanfertigung handelt.
Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit bleibt das Entgelt für die vereinbarte Laufzeit auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die Werbefläche vorzeitig nicht mehr nutzen will.
15. Datenschutz
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von Werbezaun.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist im Geschäftsverkehr das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Diese Bedingungen sind ein sorgfältig erstellter Entwurf und keine Rechtsberatung. Vor dem Einsatz im Geschäftsverkehr anwaltlich prüfen lassen, insbesondere die Regelungen zu Laufzeit, Kündigung und Haftungsbeschränkung.
